Wie den assistierten Suizid regeln?

Die Diskussion um den assistierten Suizid steht offenbar im Deutschen Bundestag kurz vor einer Entscheidung. Der Bundestag wird sich wohl noch vor der Sommerpause mit den unterschiedlichen Entwürfen zur Regelung des assistierten Suizids befassen und abschließend entscheiden. Damit kommt eine mehrjährige Debatte zu einem vorläufigen Ende.

Die Novellierung des § 217 StGB im Jahr 2015

Die aktuelle Diskussion begann 2015. In diesem Jahr hat der Bundestag den Paragraphen 217 des Strafgesetzbuches überarbeitet und dort insbesondere jene Handlungen unter Strafe gestellt, die „geschäftsmäßig“ Selbsttötung gewähren, verschaffen oder vermitteln. Dies ist durch die Abgeordneten mit der Absicht verbunden worden, die Normalisierung und Kommerzialisierung, die Entstehung von Sterbehilfevereinen oder -organisationen mit Gewinnabsichten zu unterbinden.

Einspruch des Bundesverfassungsgerichts 2020

Doch gegen die Regelung wurde geklagt und das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil im März 2020 den Paragraphen 217 aufgehoben, er ist seit dem Urteil außer Kraft gesetzt. Die zentrale Begründung des Verfassungsgerichtes war, dass die Persönlichkeitsrechte der Suizidwilligen beschnitten werden, denn durch die Regelung würde es faktisch unmöglich, Assistenz beim Suizid zu erhalten. Das Gericht hob hervor, dass Regelungen zur Verhinderung von Wildwuchs durchaus möglich sind, diese aber nicht grundsätzlich die Assistenz verhindern dürfen.

Die gesellschaftliche Debatte

Seitdem ist klar, dass entweder der Paragraph 217 novelliert oder aber die Suizidbeihilfe auf anderem Wege neu geregelt werden muss. An der Diskussion haben sich viele Institutionen beteiligt, insbesondere auch die Kirchen und deren Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie und Caritas. Der Vortrag von Frau Prof. Sigrid Graumann anlässlich einer größeren Tagung der Evangelischen Akademie im Rheinland im Januar 2022 ist in diesem Video zu sehen. In der evangelischen Kirche gibt es einerseits kritische Stimmen, die von einer Normalisierung von Suizidbeihilfen warnen, einige Positionen, die die Ermöglichung von Assistenz ablehnen, andererseits aber auch verbreitet eine Unterstützung in der grundsätzlichen Ermöglichung von Suizidbeihilfen. Eine besondere Herausforderung stellt sich natürlich für kirchliche Altenheime, Pflegeeinrichtungen und die psychologische Beratung.

Anträge im Bundestag

Im Bundestag haben sich im Verlauf der Zeit fraktionsungebunden drei Gruppen von Abgeordneten gefunden, die je einen Antrag in die Debatte einbrachten. Die erste Gruppe, federführend ist der Abgeordnete Lars Castellucci, will beim Strafgesetz bleiben und führt nur genauer aus, wann die Assistenz straffrei bleibt. Dazu müssen die Beteiligten eine genau beschriebene Prozedur einhalten, die Ärztinnen und Ärzte und multidisziplinäre Teams einbindet.

Zwei andere Gruppen um die Abgeordneten Katrin Helling-Plahr und Renate Künast lösen ihren Vorschlag ganz aus dem Strafrecht und machen unterschiedliche Verfahrensvorschläge, wie sichergestellt werden kann, dass tatsächlich ein freier, freiverantwortlicher Suizidwunsch vorliegt. Auch hier werden Prozeduren vorgeschlagen, die unterschiedliche Gespräche mit Ärztinnen und Ärzten in zeitlichen Abständen vorsehen. Diese beiden letzten Anträge sind, da sie in Grundsatzfragen einig sind, vor wenigen Tagen zusammengelegt worden.

Stimme aus der Wissenschaft

Nun haben aus der Wissenschaft heraus vier an der Diskussion Beteiligte (Rainer Anselm, Claudia Bausewein, Peter Dabrock und Wolfram Höfling) einen überraschenden weiteren Vorschlag gemacht. Sie plädieren dafür, alles beim Status quo zu belassen. Dann bliebe der alte Paragraph 217 außer Kraft und es gäbe keine weitere Regelung. Ihr Argument zielt auf die Ressourcen, die in der Praxis zur Regelung zur Verfügung stehen. Wenn einer der von den Bundestagsabgeordneten vorgeschlagenen Verfahren gewählt werden, entstehen automatisch komplexe Prozesse, die geregelt werden müssen. Damit in Deutschland flächendeckend je und je in einem Verfahren geprüft werden kann, ob ein freier Wille vorliegt, ist der organisatorische Auffand erheblich. Außerdem „normalisieren“ gerade die Verfahren den assistierten Suizid, es werden mit der Zeit eingespielte Prozeduren abgearbeitet. Sie schlagen deshalb vor, diese Ressourcen eher für die Prävention von Suizid zu investieren, sei es die seelsorgerliche Begleitung von Suizidwilligen, der Ausbau der Hospizarbeit, die Ausweitung psychosozialer Dienste. Ihr Argument beruht zudem auf einer Erfahrung: In den vergangenen drei Jahren war ja schon der Paragraph 217 des Strafgesetzbuches außer Kraft gesetzt und es hat keinen signifikanten Anstieg der Assistenz zum Suizid gegeben.

Plädoyer für den Ausbau der Suizidprävention

So ist also nun die Diskussionslage vor der Abstimmung. Es wird eine Situation entstehen, dass die Hilfe zum Suizid landesweit ermöglicht wird. Niemand ist zu dieser Hilfe gezwungen, so können kirchliche Akteure die Assistenz ablehnen. Aber der Gesetzgeber muss aber dafür sorgen, dass allen Menschen Hilfe zum Suizid grundsätzlich erhalten können. MIr scheint eine Regelung notwendig, damit es keine Normalisierung des Suizids etwa bei Krankheiten oder ähnlichem gibt. Die Erfahrungen der letzten drei Jahre können meines Erachtens nicht einfach auf die kommenden Jahrzehnte übertragen werden. Ob allerdings die Regelung innerhalb des Strafgesetzes oder außerhalb stattfindet, ist dann von minderer Bedeutung. Wichtig ist, dass die Verfahren eine restriktive Wirkung haben.

Wie auch immer die Abstimmung ausfällt, auf jeden Fall müssen mehr Ressourcen in die Suizidprävention investiert werden, darin ist den Autoren aus der Wissenschaft zuzustimmen. Eine Gesellschaft, in der der Suizid zu einem stets möglichen Ausgang wird, ist keine lebenswerte Gesellschaft. Der Suizid kann für Menschen nur ultima ratio sein. Eine verbreitete Akzeptanz des Suizids ist Kennzeichen einer Gesellschaftskrise, wie schon Bert Brecht dichtete:

In diesem Lande und zu dieser Zeit

Sollte es keine trüben Abende geben

Auch hohe Brücken über die Flüsse

Selbst die Stunde zwischen Nacht und Morgen

Und die ganze Winterzeit dazu, das ist gefährlich!

Denn angesichts der Elends

Genügt ein Weniges

Und die Menschen werfen

Das unerträgliche Leben fort.

Wer entscheidet am Ende des Lebens? Die Diskussion um den Suizid ist auch eine um das Menschenbild

Zurzeit ist die Debatte um den assistierten Suizid wieder sehr lebhaft. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht vor einem Jahr einen großen Diskussionsbedarf ausgelöst. Denn es verwarf die Änderung des Paragraphen 217, die der Bundestag 2015 beschlossen hatte. Danach macht sich strafbar, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“. Der Ausdruck „geschäftsmäßig“ umfasst nicht nur solche Institutionen, die mit ihrem Handeln Geld verdienen, sondern auch solche, die eine Routine aufbauen, die regelmäßig zur Anwendung kommen kann. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung aufgehoben und dabei die Autonomie, das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen am Ende seines Lebens hervorgehoben. Um eine autonome Entscheidung zu befördern, muss es in der Praxis für Sterbewillige auch möglich sein, auf Unterstützung zum Suizid erhalten zu können. Die Autonomie darf nicht nur auf dem Papier stehen, sondern muss auch in der Praxis umgesetzt werden können.

Das Urteil des Verfassungsgerichts hat eine innere Stringenz. Wenn eine Entscheidungsfreiheit gegeben sein soll, muss sie auch in der Praxis gelebt werden können. Sollte die Gesetzgebung jede „geschäftsmäßige“, das heißt routinierte Unterstützung des Suizids unterbinden, fällt es im Zweifelsfall den Betroffenen sehr schwer, einen Weg zum Suizid zu finden. Dann bleiben nur sehr drastische Handlungsoptionen, vor denen aber viele zurückschrecken.

Die theologische Debatte

So muss nun in angemessener Zeit der Gesetzgeber erneut tätig werden und den Paragraphen 217 überarbeiten. Die Diskussion darum ruhte aber in der Öffentlichkeit, vor allem aufgrund der zwischenzeitlich hereinbrechenden Corona Pandemie. Die Fragen des assistierten Suizids gerieten erst einmal in den Hintergrund. Doch da kann das Thema nicht auf Dauer bleiben. Der Bundestag muss sich mit ihm befassen. Deshalb ist es gut, wenn eine Theologin, Isolde Karle, und zwei Theologen, Reiner Anselm und Ulrich Lilie erneut in einem Zeitungsartikel auf das Thema aufmerksam gemacht haben. Sie plädieren dafür, das Urteil positiv aufzunehmen und nach einer angemessenen Umsetzung zu suchen. Ein zentraler Satz lautet: „In dieser Hochschätzung des Individuums und seiner Selbstbestimmung gibt es keine Differenz zwischen dem Urteilstenor des Verfassungsgerichts und der Position der evangelischen Ethik“.

Gegen diese Aufnahme der Argumentation des Verfassungsgerichts haben sich wiederum zwei Theologen gewendet, Peter Dabrock und Wolfgang Huber. Sie erinnern daran, dass diese Selbstbestimmung, die in dem Urteil wie auch in dem ersten theologischen Beitrag selbstverständlich vorausgesetzt wird, eine problematische Größe ist. Sie deckt nicht das Ganze der menschlichen Erfahrungsbreite ab. Denn Menschen erfahren sich auch als passiv, nicht nur als aktive, sich selbst bestimmende Wesen. Kein Mensch hat sich das Leben selbst gegeben, Menschen können deshalb das Leben als Gabe, als Gnade erfahren. Die Autoren hinterfragen den Stellenwert der Selbstbestimmung im Urteil des Verfassungsgerichts. Ist es statthaft, den Artikel 2, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, so eng mit Artikel 1, dem höchsten Gut, der Menschenwürde, zu verknüpfen?

Wer oder was ist die autonome Instanz?

Es ist tatsächlich der Mensch nicht stets und immer ein selbstbestimmtes Individuum. Besonders an den Rändern des Lebens kann man zu Recht nach der Gültigkeit einer Reduktion auf das selbstbestimmte Individuum fragen. Zudem scheint es zweifelhaft, ob der Mensch je das selbstbestimmte und autonome Individuum ist, als das er sich selbst gerne sehen möchte. Es gibt stets eine Vielzahl von Verstrickungen mit sozialen, kulturellen und auch körperlichen Dispositionen, die die Autonomie immer nur eine relative sein lassen. Zudem muss man fragen, welches die Instanz sein soll, die im Gegenüber zur Umwelt, im Gegenüber zur mitmenschlichen Welt und vielleicht sogar im Gegenüber zum eigenen Körper als autonome Instanz verstanden werden kann. Ist es nicht so, dass wir stets von unbewussten Regungen, von schwer zu durchschauenden kulturellen und sozialen Prägungen bestimmt sind?

Nun gibt es aber gute Gründe, bei allen Einschränkungen, die man vornehmen muss, im sozialen und rechtlichen Sinne stets von der Autonomie eines Menschen auszugehen. Die Autonomie wird so zu einer wichtigen Annahme, um Abwägungen vornehmen zu können: Im Zweifel gilt der artikulierte Wille des einzelnen Menschen und nicht die Erwartungen des sozialen Umfeldes an sie oder ihn. Das ist ohne Zweifel ein großer zivilisatorischer Fortschritt, der unbedingt bewahrt werden muss. Autonomie ist immer auch die Abwehr von jeder Heteronomie.

Die Problematik kritischer kirchlichen Positionen

Insofern wird nun kritischen Stimmen aus dem kirchlichen Raum schnell vorgeworfen, genau eine solche heteronome Haltung einnehmen zu wollen. In der Vergangenheit war es schon so, dass der „Selbstmord“ unter das Tötungsverbot fiel und „Selbstmörder“ außerhalb der Friedhofmauern beerdigt werden mussten. Dies ist überwunden, auch kirchliche Vertreter sehen im Suizid keinen Mord mehr. Dennoch scheinen sie erneut ihre restriktiven Vorstellungen durchsetzen und anderen Menschen vorschreiben zu wollen, wie sie mit dem Leben umgehen sollen. Das schafft unter den Befürworterinnen und Befürwortern des assistierten Suizids, und auch innerhalb der Kirche gibt es da nicht wenige, den Abwehrreflex, sich gegen die autoritären Anmaßungen zu wehren.

Die Fragilität von Autonomie, das soziale Umfeld

Die Kritiker mancher kirchlicher Positionen haben insofern Recht, als die Kirchen auf keinen Fall in einem säkularen Staat eine strafrechtliche Sanktionierung des assistierten Suizids einfordern dürfen. Denn das Strafrecht kann ja nur vom Staat verantwortet werden, der aber in weltanschaulichen Fragen sich zurückzuhalten hat. Doch ist mit einer Ablehnung einer Anwendung eines Strafrechts noch nicht ein tieferliegendes Problem gelöst, welches denn die Instanz ist, der man Autonomie zuschreibt.

Hier kann schnell mit den Worten der „Selbstbestimmung“ und „Autonomie“ eine scheinbare Klarheit erzeugt werden, die für die Beschreibung der leiblichen menschlichen Existenz nicht angemessen ist. Das gilt schon für wichtige Entscheidungen im Leben eines gesunden erwachsenen Menschen. Was genau motiviert jemanden, diesen und nicht einen anderen Lebensweg einzuschlagen? Die Motivationen sind vielfältig und zugleich auch unergründlich. Sehr unterschiedliche Zugänge, von der Psychoanalyse bis hin zu den Neurowissenschaften, zeigen, dass immer nur ein begrenzter Anteil der eigenen Motivationslage bewusst verantwortet wird. Vielfältige soziale und kulturelle Einflüsse spielen eine große Rolle. Der Mensch ist eher ein Wesen, das sich immer wieder und oft vergeblich bemüht, vollständig Rechenschaft über sein Handeln abzulegen. Eine überzeugende philosophische Interpretation sagt, dass ein Handeln nicht deshalb autonom genannt werden kann, weil es ein autonomes Zentrum gibt, sondern weil ein Mensch sich die Handlung als autonome Handlung zuschreibt.

Wenn also Menschen eher offene Interpretationsprozesse sind, verbunden und verwickelt mit anderen Menschen und deren Interpretation, dann zeigt das, wie wichtig es auch im Falle der Diskussion des Suizids, das soziale und kulturelle Umfeld zu berücksichtigen und die Betrachtung nicht allein auf das autonome Individuum zu reduzieren. Der Suizid erscheint dann als ein Phänomen mit einer sozialen und kulturellen Dimension. Und kann die Kirche, hier kann eine seelsorgerliche Kompetenz eine wichtige Rolle spielen, indem sie das soziale und kulturelle Umfeld der letzten Lebensphase lebensfreundlich gestaltet.

Vielleicht hat der Staat keine bessere Möglichkeit, als sich im Umgang mit dem assistierten Suizid auf das Selbstbestimmungsrecht zu beziehen. Dann wird der Suizid zu einer Option unter vielen. Doch ist mit dem Hinweis auf die Autonomie das Geschehen im Vorfeld eines Suizids weder hinreichend noch angemessen beschrieben. Zuviel bleibt bei der Reduktion auf ein einzelnes, autonomes Individuum außen vor. Seine Beziehung nach außen ist außerordentlich wichtig. (Es ist gerade der Schmerz der Einsamkeit, der mit oft mit Suizidabsicht verbunden wird, so in dem Theaterstück GOTT von von Schirach, so im Yer Blues von dem Beatles: i’m lonely i wanna die) Es ist gerade die Aufgabe gesellschaftlicher Organisationen wie der Kirchen, den Blick zu weiten. Auch ein Suizidwunsch entsteht in einem sozialen Umfeld und ist damit in vielfacher Weise interdependent. Die soziale Verbundenheit zeigt sich in ihrer elementaren Dimension gerade an den Rändern des Lebens, bei der Geburt, in der Krankheit, beim Tod. Wenn aber die soziale Verbundenheit in diesen Situationen einen solch großen Einfluss hat, ist es umso wichtiger, das soziale Umfeld so zu gestalten, dass ein Suizidwunsch nicht einfach eine Option unter mehreren für autonome Individuen verstanden wird, sondern eine Ausnahme in einer Kultur bleibt, in der zwischenmenschliche Zuwendung und soziale Einbindung auch den letzten Teil des Lebensweges prägt. Seelsorge, Palliativmedizin und soziale Einbindung weisen hier den Weg. Es kann sein und muss auch dann möglich sein, dass Menschen sich für den Suizid entscheiden. Gesellschaftliche Organisationen wie die Kirchen sollten aber alles dafür tun, dass sie seltene Ausnahmen bleiben.

Hier ein Vortrag von Prof. Wolfgang Huber zum Thema!