Zur Diskussion der Widerspruchslösung bei der Organspende – Der Mensch ist mehr als ein Organismus

In diesem Herbst wird der Bundestag ein Gesetzentwurf zur Organspende diskutieren, der die so genannte „Widerspruchslösung“. Sie soll einen Ausweg aus dem Problem der zu geringen Zahl von Organspendern in Deutschland weisen. Doch geht es bei dem Wechsel der jetzt geltenden erweiterten Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung nicht einfach nur um eine Änderung in einer Prozedur. Die Änderung gegenüber der bisher bestehenden Regelung ist tatsächlich weitreichend, weil sie die Grundbedingungen für eine „Organspende“ ändert.

Die erweiterte Zustimmungslösung und ihre Probleme

Nach der bislang geltenden so genannten erweiterten Zustimmungsregelung muss die mögliche Spenderin, der mögliche Spender schon vorab die Bereitschaft zur Organspende dokumentiert haben, etwa durch einen Organspendeausweis. Liegt eine solche Dokumentation des Willens nicht vor, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen gefragt.

Dieses Verfahren ist alles andere als ideal. Insbesondere kann es besondere Härten schaffen, wenn die Angehörigen gefragt werden. Dies ist durch die Situation einer möglichen Organspende bedingt. Als Organspender kommen ja nur solche Menschen in Betracht, bei denen während einer intensivmedizinischen Behandlung der Hirntod festgestellt wird, deren körperlicher Zustand aber noch in einem solchen Zustand ist, dass spendefähige Organe entnommen werden können. Das ist zum Beispiel bei Unfallopfern der Fall. Ist eine mögliche Spenderin, ein möglicher Spender erst einmal identifiziert, kann der folgende Prozess der Organentnahme nicht beliebig hinausgezögert werden. Zum einen warten mögliche Empfänger auf ein Spendeorgan, zum anderen kann eine intensivmedizinische Behandlung nicht unbegrenzt fortgeführt werden.

In dieser Situation entsteht also ein großer Druck auf alle Beteiligten. Ärztinnen und Ärzte sehen sich zu schnellem Handeln veranlasst. Wenn nun eine eindeutige Willensbekundung in Form eines Organspendeausweises vorliegt, wird die weitere Prozedur zügig abgewickelt. Das Krankenhaus meldet die Organe, die Entnahme kann vorbereitet werden. Äußerst problematisch ist die geltende Regelung aber, wenn kein Organspendeausweis vorliegt. Dann müssend die nächsten Angehörigen gefragt werden. Das aber geschieht in einer denkbar belasteten Situation. Hier kommt die existentielle Verbundenheit zur Geltung, die zwischen nahen Verwandten besteht. Wenn denn die möglichen Spender durch einen schweren Unfall in diese Situation geraten sind, so liegt zwischen der Nachricht der Unfallfolgen, der Nachricht, wie schwer die Verletzungen sind und der Frage, ob Organe entnommen werden können, nur sehr wenig Zeit. Die Angehörigen können also nicht in Ruhe entscheiden, sondern sind mit der Frage unmittelbar nach der Erkenntnis konfrontiert, dass der mit ihnen verbundene Mensch irreparable Verletzungen erlitten hat und nach keine Möglichkeiten hat, zu einem stabilen Leben zurückzukehren. Sie oder er liegt im Sterben. In dieser Situation wird nun eine weitreichende Entscheidung der Angehörigen notwendig. Hier kommt es immer wieder zu Entscheidungen, die von den Angehörigen im Nachhinein bitter bereut wurden. Dies kann zu langanhaltenden traumatischen Erlebnissen führen, so dass die Angehörigen im Nachhinein urteilen, dass sie den ihnen nahe stehenden Menschen in einem entscheidenden Moment verlassen, ja verraten haben. Die existentielle Verbundenheit kann zu tiefen Verletzungen auch der Angehörigen führen.

Der Wechsel zur Widerspruchslösung

Was ist nun die doppelte Widerspruchslösung? Nun kommt jede Bürgerin, jeder Bürger zunächst einmal für eine Organspende in Frage. Der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehene Standardfall ist also der, dass einem  Mensch im Falle der Diagnose des Hirntodes Organe entnommen werden können. Die behandelnden Ärzte, die den Hirntod feststellen, fragen bei einem Zentralregister nach, ob von der fraglichen Person ein Widerspruch vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, müssen noch die Angehörigen gefragt werden, ob sie von einem Dokument mit einem Widerspruch wissen oder ob sie von einem solchen klar geäußerten Willen Kenntnis haben. Wenn beides nicht der Fall ist, können die Organe entnommen werden.

Der Wechsel von der Zustimmung zum Widerspruch ist weitreichend. In dem ersten Fall ist ein Patient zunächst einmal kein Organspender, kann sich aber zu einem solchen erklären, wenn er aktiv einer Organspende zustimmt. In dem zweiten Fall ist jede Bürgerin, jeder Bürger Organspender. Diejenigen, die widersprechen, bilden nun die Ausnahme. Das heißt, die Patienten in der Intensivmedizin, bei denen der Hirntod festgestellt wurde, sind zunächst einmal Spender. Doch stellen sich in dieser neuen Konstellation grundlegende Fragen. Kann man einen Menschen in dieser Prozedur noch als „Spender“ ansehen? Es ist immer ein Akt von Nächstenliebe, wenn man sich als Spenderin, als Spender zu erkennen gibt. Doch was ist, wenn dieser Akt durch einen Automatismus ersetzt wird? Dann fehlt die die Geste des Gebens, die Spenderin, der Spender zeigt sich nicht mehr mit der Empfängerin, den Empfänger verbunden, sondern wird als objektiver Körper „verwendet“. Wenn man von Staatswegen davon ausgehen kann, dass jeder Bürgerin, jedem Bürger in dem spezifischen Fall der Hirntoddiagnose Organe entnommen werden können, ist dieser Vorgang dann noch eine Spende? Diese ist doch gerade ein ungezwungener und freier Akt! Statt von Organspende müsste man dann von einer regulierten Organentnahme reden. Diese terminologische Differenz zeigt schon an, dass hier ein grundlegender Wechsel vorliegt und nicht nur eine Veränderung einer Prozedur.

Erhebliche praktische Probleme der Widerspruchslösung

Neben der fundamentalen Anfrage stellen sich auch organisatorische Probleme, die eine erhebliche Reichweite haben. Eine Widerspruchslösung setzt voraus, dass jede und jeder vollumfänglich informiert ist und nach reiflicher Überlegung frei entscheidet. Doch wie will man das angesichts der gesellschaftlichen Verwerfungen, der Milieuunterschiede und des unterschiedlichen Umgangs mit Medien sicherstellen? Wie will man verhindern, dass die für eine Widerspruchslösung notwendige Auseinandersetzung nicht in sehr unterschiedlichem Maße in den unterschiedlichen Schichten stattfindet und etwa stark mit dem Bildungsgrad korreliert? Hier tun sich erhebliche Gerechtigkeitsfragen auf. Die unterschiedlichen Grade der Informiertheit in der Gesellschaft lassen erwarten, dass es eine sehr unterschiedliche Intensität in der Beschäftigung mit dem Thema gibt.

Weiterhin wird die problematische Rolle der Angehörigen, die ja schon bei der Zustimmungslösung besteht, nicht gemindert. In der vorgesehenen Widerspruchslösung müssen die Angehörigen sogar gefragt werden. Wer will verhindern, dass nicht noch mehr Menschen im Nachhinein ihre Entscheidung bereuen und sich Vorwürfe machen, weil sie in einer entscheidenden Situation falsch entschieden haben?

Andere Auswege aus der geringen Zahl von Spenderorganen

Es ist unbestritten, dass die geringe Zahl von Spendern ein Problem darstellt und man darf das Problem nicht kleinreden. Es gibt sehr viele schwer kranke Menschen in diesem Land die vergeblich auf Spenderorgane warten. Das ist umso bitterer, als es nach dem Stand der Medizintechnik möglich gewesen wäre, ihnen zu helfen. Jedoch sollte man zunächst alle weiteren Optionen innerhalb des Systems der Zustimmungslösung ausschöpfen bevor man zu so einer drastischen Maßnahme greift wie des Systemwechsels zur Widerspruchslösung. Dazu gehören etwa die Verbesserung der Infrastruktur, etwa eine bessere Ausstattung der Krankenhäuser, so dass sie adäquat reagieren können. Diese Veränderungen kosten Geld und sind keine schnelle Lösung. Aber schnelle Lösungen haben oft im Nachhinein weitreichende und vielleicht auch nicht intendierte Folgen.

Zur Hauptseite